Unschwer abzusehen: Das gegenwärtige grundsatz- und tagespolitische Dauerthema in deutschen Landen wird in Kürze auch in Österreich Stammgast sein: Die völlige rechtliche Gleichstellung (und damit Bezeichnung) von Paaren gleichen Geschlechts als ‚Ehepaar‘.
Recht bizarr (wenn auch leicht enttarnbar)  die Anstrengungen deutscher Politiker rechter Seite – also der Union (vor allem der bayerischen CSU) und der AfD anhängig -, sich mit juristischen Strategien (in Deckung gehend), mit angehimmelter (wenn auch irrealer) Familienidylle oder aber überhaupt mit einem biologischen Radikal-Reduktionismus (Zeugungsakt als Inbegriff bzw. Definiens des Menschlichen) aus dem ethischen Diskurs zu verabschieden. Daher – und weil die ‚Ehe für alle‘ spätestens zur österreichischen Nationalratswahl auch Hierzulande zur Klärung anstehen wird – ein argumentativer Ordnungsruf:

Es stimmt – die Ehe ist in der Geschichte abendländischer Kultur/Zivilisation immer eine institutionelle und rechtliche Verbindung von Mann und Frau gewesen. Aber sie war lange Zeit noch Vieles anderes – und Vieles von dem kann sie heute nur, muss sie aber nicht mehr sein: Soziale Sicherungsgemeinschaft (das erledigen heute zumeist Renten- und Krankenversicherung) – Gesellschaftliche Etablierungsgemeinschaft (Ehepartnern, vor allem Frauen, stehen heute andere Wege gesellschaftlichen Aufstiegs offen) – Nachkommenzeugungsgemeinschaft (viele Ehen sind heute willentlich kinderlos). Und so, wie keiner auf die Idee kommen würde, jene willentlich kinderlose Partnerschaften vom Rechtsinstitut ‚Ehe‘ auszuschließen, werden auch andere Zugänge zur Ehe nicht nur deshalb verschlossen werden können, weil sie historisch noch nicht belegt sind.

Nicht also ist es die entscheidende Frage, ob es irgendetwas früher schon einmal gegeben hat (derartige Schein-Beantwortungen von Geltungsfragen werden übrigens in der philosophischen Argumentationslehre als ‚genealogischer Fehlschluss‘ und, in modifizierter Diktion, als ‚Seins-Sollens-Problem‘ bzw. ‚Humescher Fehlschluss‘ ver- und abgehandelt). Sondern die Frage lautet: Was macht die Ehe zur Ehe? Dies ist eine philosophische, auch eine moralphilosophische (ethische) Frage (und nicht primär eine juristische Auskunft): Die Regeln gesellschaftlichen Zusammenlebens, also die positiven Gesetze und, allgemeiner, der ‚Gesellschaftsvertrag‘, folgen dem (je besseren) Argument (dessen Ausdruck sie zugleich sind).

Angesichts der o. a. historischen und gegenwarts-individuellen Variabilität ist die Ehe in ihrem Kern offensichtlich weder soziale Sicherungs-, noch berufliche Aufstiegs- oder genitale Zeugungsaktgemeinschaft. Und zwar ist sie dies schon lange nicht mehr. Sie ist vielmehr, so mein Vorschlag, und kann (heute!) sein die Gemeinschaft derer, die sich um ihrer selbst willen einander und wechselseitig bejahen und damit zugleich sichtbares Zeugnis abgeben von dem, was über den Bereich dessen hinausgeht, das jeder allein und auf sich gestellt zu realisieren vermöchte. Oder anders: Ehe wird (heute!) durch Liebe zur Ehe (wobei das Umgekehrte fehlschlüssig wäre – dass Liebe erst durch die Ehe zur Liebe werden würde, unterstellt ein irriges Implikationsverhältnis).

Möglicherweise (bzw. ganz sicher) wird dieses Liebe-Ideal nicht von jeder tatsächlichen Ehe (und von ihr zu jeder Zeit) realisiert. Dies jedoch unabhängig davon, ob die Ehe gegen- oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften institutionalisiert. Und unabhängig davon, welche Bedürfnisse und Fantasien (oder vielleicht auch Neurosen) noch alles im Spiel sein mögen, wenn Menschen einander das Jawort geben. Auch derartiges ist weder allein gleich- noch allein gegengeschlechtlichen Partnerschaften vorbehalten. Der Gesellschaftsvertrag – jene Regeln und Rücksichten also, die eine Gesellschaft konsensuell zusammenhalten – ist nicht geschrieben und darf nicht geschrieben sein nur von und für (wie auch immer definierten) Ideal-Menschen (die solches eh niemals sein können). Das führte nur in den Tugendfundamentalis- und -terrorismus derer, die gerade blind genug sind, sich für die Realisierung eines solchen Ideals zu halten – und sei es nur, wie in diesem Fall, kraft genitaler Zeugungsmechanismen.

Gleichgeschlechtlichen Partnerschaften das gesellschaftliche Recht auf Eheschließung abzusprechen, bezweifelt also deren (prinzipielle!) Liebesfähigkeit. Und nimmt hierfür Zuflucht bei dem, was sichtbar ist, beim genitalen Zeugungsakt. Diese Zuflucht aber ist – wie alles Insistieren auf sichtbar-dingliche Eigenschaftsmerkmale – eine dumpf-plumpe Verkürzung (und Negation) des Menschlichen. Oder auch: Das Eigentliche ist unsichtbar.